Satzung der Grünberger Werbegemeinschaft (GWG)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Grünberger Werbegemeinschaft (GWG).
  2. Sitz des Vereines ist Grünberg.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gießen eingetragen werden.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereines

  1. Dem Verein obliegt die Förderung des geschäftlichen Lebens in Grünberg insbesondere aber die Steigerung der Attraktivität und der geschäftlichen Bedeutung.
  2. Der Verein wird nur im Gesamtinteresse seiner Mitglieder tätig.

§ 3 Vereinsmitglieder

  1. Mitglieder des Vereines können natürliche Personen, Personengemeinschaften (BGB – Gesellschaften, OHG, KG) und juristische Personen werden, die in Grünberg als Eigentümer, Mieter oder Pächter ein Gewerbe als Hauptniederlassung oder selbständige oder unselbständige Zweigniederlassung betreiben.
  2. Mitglieder des Vereines können auch freiberuflich Tätige werden, wobei die Beachtung etwaiger standesrechtlicher Werbeverbote von dieser Mitgliedergruppe selbst wahrzunehmen ist.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Im Falle der Annahme beginnt die Mitgliedschaft mit dem ersten des auf die Entscheidung folgenden Monats.
  4. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch Löschung im Handelsregister bzw. durch Aufhebung ihrer Eigenschaften als juristische Person durch Austritt oder Ausschluss.
  5. Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss dem Vorstand bis zum 30. 06. des Jahres schriftlich mitgeteilt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand den Austritt auch zu einem anderen Zeitpunkt zulassen.
  6. Verstößt ein Mitglied in grober Weise gegen den Zweck oder das Ansehen des Vereines, kann es durch schriftlichen Bescheid des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gilt auch, wenn das Mitglied trotz zweifacher Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt.
  7. Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Ausschlussbescheides die Entscheidung der Mitgliederversammlung anzurufen. Ein entsprechendes Begehren muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Die Mitgliederversammlung, die zu diesen Zwecken nicht gesondert einberufen werden muss, entscheidet endgültig. Bis zu ihrer Entscheidung ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitgliedes, während die Pflichten (insbesondere finanzieller Art) zu erfüllen sind.

§ 4 Beitrag

Die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge und Umlagen aufgebracht.

  1. Die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge und Umlagen aufgebracht.
  2. Die Beiträge des Vereines für Gewerbetreibende bestehen aus:
    1. einem für alle Mitglieder gleichen jährlichen Grundbetrag.
    2. einem jährlichen Zuschlag für jeden beschäftigten Vollzeitmitarbeiter, wobei Teilzeitbeschäftigte prozentual auf Vollzeitkräfte umzurechnen sind. Die Höhe des Grundbeitrages und des Zuschlages werden im Voraus von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Soweit besondere Kosten nicht durch die Mitgliedsbeiträge gedeckt sind, können neben dem jährlichen Beitrag nach Abs. 2 Umlagen zur Finanzierung allgemeiner oder besonderer Werbemaßnahmen des Vereines erhoben werden. Die Mitglieder-versammlung kann den Vorstand allgemein oder im Einzelfall ermächtigen, auf Basis eines von ihr festgelegten Hebesatzes bei Bedarf Umlagen anzufordern. Der Hebesatz muss – wie der Jahresbeitrag nach Abs. 2 – im Voraus festgelegt werden.
  4. Für Mitglieder gem. § 3 Abs. 2 und für Mitglieder § 3 Abs. 1, die reine Dienstleistungsbetriebe sind (z. B. Banken), kann die Mitgliederversammlung einen von § 4 Abs. 2 abweichenden Beitragssatz festsetzen.
  5. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen zulassen, dass Nichtmitglieder an einzelnen werblichen Aktionen teilnehmen, wenn diese durch Spenden mindestens in der Höhe der für Aktionen gedachten Umlage oder in Höhe eines Beitrages nach § 4 Abs. 2 an den Kosten beteiligen.
  6. Bis zum 30. 06. eines jeden Jahres legt der Vorstand der Mitgliederversammlung eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie einen Finanzbericht über das vergangene Kalenderjahr vor. Die Mitglieder können die Jahresrechnung einsehen. Vor der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes ist die Einnahmen- / Ausgabenrechnung, sowie der Finanzbericht durch zwei von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählte Rechnungsprüfer zu prüfen und testieren.

§ 5 Organe des Vereines

  1. Organe sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse oder andere organisatorische Einrichtungen für besondere Aufgaben einsetzen. Die Ausschüsse sind in ihrer Arbeit gegenüber dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich nach Vorlage der Einnahmen-/Ausgabenrechnung und des Finanzberichtes nach § 4 Abs. 7 statt.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es von mindestens ¼ der Mitglieder verlangt wird. Derartige Anträge sind unter Angabe der Begründung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand, dieser vertreten durch ein Präsidiumsmitglied, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von 8 Tagen.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    • Satzungsänderungen
    • die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Einsetzung von Ausschüssen und anderen organisatorischen Einrichtungen,
    • die Höhe der Beiträge und Umlagen nach § 4 Abs. 2, 3, 4,
    • die Wahl von Rechnungsprüfern,
    • den Ausschluss eines Mitgliedes, sofern dieses gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes Berufung einlegt und
    • Aufwandsentschädigungen für die Präsidiumsmitglieder.
  5. Die Mitglieder haben das Recht, sich durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen, die eine schriftliche Vollmacht beim Vorstand einzureichen haben.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom einem Präsidiumsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ist der Schriftführer verhindert, kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Protokollführer wählen, der die Aufgaben des Schriftführers zu versehen hat.

§ 7 Der Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
    Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Präsidium, 2-3 gleichberechtigen Präsidiumsmitgliedern
    2. dem/der Finanzverwalter/in
    3. dem/der Schriftführer/in
    4. bis zu 4 Beisitzern/innen
      Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
  2. Der Vorstand besteht mindestens aus vier und höchstens aus neun Mitgliedern. Er wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
  3. Vorstand i. S. d. § 26 BGB ist:
    1. das Präsidium
    2. der/die Finanzverwalter/in
    3. der/die Schriftführer/in,
      Hiervon sind jeweils zwei Personen gemeinsam zur Vertretung des Vereines berechtigt, darunter muss mindestens 1 Präsidiumsmitglied sein.
    4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst
    5. Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe dieser Satzung und soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend den Vorschriften des BGB. Hinsichtlich der Aufnahme von Krediten darf die Höchstsumme das eineinhalbfache der Gesamtjahresbeiträge nicht überschreiten. Sollten Inanspruchnahmen darüber hinaus erforderlich werden, ist vorher die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
    6. Der Vorstand tritt mindestens einmal vierteljährlich zu einer Sitzung zusammen. Er hat zusammenzutreten, wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Über die Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 8 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer besonderen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist mit einer Frist von einem Monat unter besonderem Hinweis auf den Grund der Versammlung einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind
  2. Der Auflösungsbeschluss muss mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
  3. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschlossen hat, beschließt mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung in Grünberg am 23.03.2016 beschlossen worden. Sie ändert die am 25. 06. 1996 beschlossene Satzung der Grünberger Werbegemeinschaft.